1877 | o.A. | aus freier Hand zum Tageskurſe zu verkaufen |
1830 | Immermann, Karl | aus freier Hand verkauft |
„ aus freier Hand zum Tageskurſe zu verkaufen“:
Gepfändete Werthpapiere ſind, wenn ſie einen Börſen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurſe zu verkaufen und, wenn ſie einen ſolchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Beſtimmungen zu verſteigern.
o.A.: Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich. Berlin: Reimer, 1877.