Belege

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1877 o.A. aus freier Hand zum Tageskurſe zu verkaufen
1830 Immermann, Karl aus freier Hand verkauft

aus freier Hand zum Tageskurſe zu verkaufen“:
Gepfändete Werthpapiere ſind, wenn ſie einen Börſen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurſe zu verkaufen und, wenn ſie einen ſolchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Beſtimmungen zu verſteigern.

o.A.: Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich. Berlin: Reimer, 1877.